Baubroschüre

36 Die Bauausführung Die EnEV gilt für alle beheizten und gekühlten Gebäude, wobei es Sonderregelungen für Gebäude gibt, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder benutzt werden. Grundsätzlich regelt die EnEV folgendes: • Energieausweise für Gebäude Alt- und Neubau (Wohn- und Nichtwohngebäude) • Energetische Mindestanforderungen bei Neubauten • Energetische Mindestanforderungen bei Modernisierung, Umbau und Ausbau von bestehenden Gebäuden • Mindestanforderung an Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung • Regelung zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen für Gebäude ab 6 Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche sowie zur stufenweisen Außerbetriebnahme alter Heizkessel mit Inbetriebnahme vor 1985 • Nachrüstpflichten für bestehende Gebäude, z. B. Dämmpflicht der obersten Geschossdecke bzw. des Daches und der Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen. Nachrüstverpflichtungen gemäß EnEV Die Nachrüstverpflichtungen gelten grundsätzlich für Wohn- und Nichtwohngebäude und müssen gemäß EnEV-Bestimmungen erfüllt werden. Der Betrieb von Heizkesseln mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit Baujahr vor 1985 ist nach der EnEV 2014 nicht mehr gestattet. Heizkessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen: • Niedertemperatur- oder Brennwertkessel • Nennwärmeleistung Kessel < 4 kW und > 400 kW • Bei am 1. Februar 2002 selbstgenutzten Wohngebäuden (Ein- und Zweifamilienhaus) nach Eigentümerwechsel Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, müssen zur Begrenzung der Wärmeabgabe gemäß vorgeschriebenen Werten in der EnEV gedämmt werden. Zugängliche oberste Geschossdecken, die an einen unbeheizten Raum grenzen und nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2 2013-02 erfüllen, oder alternativ das Dach müssen bis 31. Dezember 2015 so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient von 0,24 W/m²K nicht überschritten wird. Die Nachrüstverpflichtungen wie z. B. Austausch des Heizkessels und die Dämmung der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen werden durch den Bezirksschornsteinfegermeister geprüft. Die Pflichterfüllung kann auch mit einer Unternehmererklärung gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Die Nichterfüllung der Nachrüstverpflichtungen oder der Verstoß gegen die EnEV-Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Energieausweis Der Energieausweis bei Neubauten wurde bereits mit der EnEV 2002 verpflichtend eingeführt. Für Neubauten oder nach umfassenden Sanierungen ist für Wohngebäude und Nichtwohngebäude wegen fehlender empirischer Verbrauchswerte ein Bedarfsausweis mittels entsprechender Berechnungen (in der Regel vom zuständigen Architekten oder Bauträger) anzufertigen. Für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten kann zwischen dem Bedarfsausweis und einem Verbrauchsausweis gewählt werden, wenn das Gebäude mindestens den Wärmeschutzanforderungen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjE2NjE2