Baubroschüre

38 Die Bauausführung der Wärmeschutzverordnung von 1977 genügt. Ist dies nicht der Fall und wurde der Bauantrag des Gebäudes vor dem 01.11.1977 gestellt, ist ein Bedarfsausweis zu errechnen. Bis auf diese Regelung kann für bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude frei zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis gewählt werden, sofern Verbrauchswerte von mindestens 3 Abrechnungsperioden (36 Monate) zur Verfügung stehen. Verbrauchsausweise sind wesentlich kostengünstiger als Bedarfsausweise, da ihnen reale Verbrauchsdaten des Gebäudes mindestens der letzten 3 Jahre zugrunde liegen. Der hohe Berechnungsaufwand eines Bedarfsausweises entfällt dadurch. Allerdings sind die Energiekennwerte in Verbrauchsausweisen stark vom individuellen Nutzerverhalten im Gebäude abhängig. Die Gültigkeit eines Energieausweises beträgt in der Regel 10 Jahre. Mit der EnEV 2009 wurde eine Nachweispflicht über den Vollzug der EnEV bei Änderungen an Gebäuden eingeführt, die auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen ist. Bei Nichtwohngebäuden werden neben Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Bereiche Kühlung und Beleuchtung berücksichtigt. Wohngebäude mit Klimaanlage werden ebenfalls berechnet. Mit der aktuellen EnEV 2014 wurden einzelne Auflagen in Zusammenhang mit dem Energieausweis ergänzt bzw. verschärft. Die wesentlichen Änderungen beim Energieausweis seit Mai 2014 sind: • Einführung einer zentralen Registrierstelle und Vergabe von Registriernummern für jeden Energieausweis, • Verpflichtung der Bundesländer zu Stichprobenkontrollen der Energieausweise, der Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen und der Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen, • Neuskalierung der Farbskala im Energieausweis sowie Einführung von Energieeffizienzklassen (nur für neu zu erstellende Energieausweise und nur für Wohngebäude), • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte (Endenergiebedarf pro Wohnfläche, Energieeffizienzklasse und Energieträger) in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung, • Vorlagepflicht des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern sowie Einführung einer Pflicht zur Aushändigung des Energieausweises an Käufer und Mieter, • Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. (z. B. größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken), • Pflicht zum Aushang von Energieausweisen der öffentlichen Hand in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, mit mehr als 500 m² Nutzfläche. (Ab Juli 2015 mehr als 250 m²). Welche Informationen enthält der Energieausweis? Der Energieausweis gibt mit seinen Energiekennwerten Auskunft über den Energieverbrauch eines Gebäudes. Zusätzlich werden ggf. Modernisierungsmaßnahmen vorgeschlagen, die zu einer energetischen Verbesserung des Gebäudes führen und es werden Angaben über den Einsatz von erneuerbaren Energien verdeutlicht. Somit werden alle wichtigen Kenndaten, die Einfluss auf den Energieverbrauch haben, dokumentiert wie die • Angaben zum Berechnungsverfahren • Angabe des Primärenergiebedarfes • Angabe des Endenergiebedarfes (Heizöl, Erdgas, Strom etc.) • Gebäudeinformationen wie Gebäudetyp, Baujahr, Wohneinheiten etc., Baujahr Anlagentechnik (Heizung, ggf. Klimaanlage) • Qualität der Gebäudehülle mit dem Transmissionswärmeverlust (Dämmstandard) • Bei Nichtwohngebäuden Vergleichswerte: EnEV-Werte Neubau oder Modernisierung, bzw. Heizbedarf und Warmwasserverbrauch bei ähnlicher Gebäudekategorie • Modernisierungstipps zur Einsparung von Energiekosten • Einsatz von erneuerbaren Energien Der Energieausweis ist für Kauf- und Mietinteressenten wie auch für die Eigentümer von Vorteil. Wer ein Gebäude oder eine Wohnung kaufen oder mieten will, kann anhand der Angaben im Energieausweis einen überschlägigen Eindruck von der energetischen Qualität des Gebäudes bekommen. Verkäufer und Vermieter von Gebäuden mit guten energetischen Gebäudekennwerten haben auf dem Im-

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