Energiefibel

26 Energieausweis jedoch nicht ableiten, da diese stark vom jeweiligen Nutzerverhalten abhängig sind. Daher lassen sich auch keine Forderungen einklagen oder durch Mietminderung durchsetzen. Der Nutzer hat ebenfalls keinen Anspruch auf Umsetzung der im Energieausweis enthaltenen Modernisierungsempfehlungen. Aussichten Nachdem in der Vergangenheit die Energieeinsparverordnung bereits mehrfach novelliert wurde, befindet sich diese derzeit erneut in Überarbeitung. Soweit absehbar, ist im Hinblick auf den Energieausweis insbesondere in folgenden Punkten eine Änderung zu erwarten: • Pflichtnennung von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen • Neuskalierung der Energiefarbverlaufsskala • Stärkung der Verbindlichkeit von Modernisierungsempfehlungen • Einführung eines Kontrollsystems für Energieausweise • Neudefinition zur Einsichtnahme des Energieausweises (Übergabe und Ausweitung der Aushangpflicht) Autoren: Dipl.-Ing. (FH) Architekt Peter Kopperger Lokale Agenda 21, AG „Ökologisches Bauen“, Stadt Schweinfurt Dipl.-Ing. (FH) Alexander Schaub, Umweltschutzingenieur, LRA Rhön-Grabfeld

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