Energiefibel

78 3.2 Kleinwindkraftanlagen Der Gesetzgeber unterteilt die Windkraftanlagen in die drei Kategorien genehmigungsfrei bis 10 m, baurechtlich bis 50 m und immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ab 50 m Höhe. Da die Wirtschaftlichkeit der Kleinwindkraftanlagen zu Großanlagen deutlich ungünstiger ausfällt, werden die kleineren Anlagen bis 50 m Höhe aus unterschiedlichen Beweggründen heraus geplant. So werden solche Anlagen oft als Inselanlagen für alleinstehende Gebäude und zur Eigenstromversorgung konzipiert. Die Wirtschaftlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Einspeisevergütung in das öffentliche Stromnetz sondern auf die eingesparten Stromkosten. Da diese kleinen Anlagen weniger standardisiert sind als die großen Anlagen der Megawattklasse sind es oft die Angaben der Hersteller, die zu Kaufentscheidungen führen. Eine erste Abschätzung, ob ein Standort für Kleinwindkraftanlagen überhaupt geeignet ist, kann über die durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten am Aufstellort, die z.B. über den „Bayerischen Energieatlas“ abgefragt werden können, abgeklärt werden. http://www.energieatlas.bayern.de/energieatlas.html Die tatsächlichen Windgeschwindigkeiten vor Ort können davon jedoch deutlich abweichen, so dass lediglich eine Langzeitmessung am Aufstellort belastbare Daten liefern kann. Seriöse Hersteller von kleinen Windkraftanlagen bieten solche Messungen vor der Errichtung der Anlagen an und ermitteln daraus die Wirtschaftlichkeit der Anlage. Es ist zu erwähnen, dass selbst Anlagen die genehmigungsfrei wären, das allgemeine Baurecht beachten müssen. Diesbezüglich ist es wichtig, sich vorab an das örtliche Bauamt zu wenden. Windkraftanlagen sind generell mit Lärm- und Schattenwurfimmissionen verbunden, die sowohl den Betreiber selbst als auch die Nachbarschaft beeinträchtigen können. Anlagenhersteller, die behaupten, dass von ihren Anlagen keine Emissionen ausgehen, sollten eher kritisch hinterfragt werden. Besonders kritisch sind Anlagen zu sehen, die mit einem Gebäude verbunden

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