Baubroschüre

Bauen ohne Baugenehmigung: Genehmigungsfreistellung 15 Landkreis Main-Spessart Mit der letzten größeren Änderung der Bayer. Bauordnung im Jahre 2007 hat der Gesetzgeber erstmals bestimmte Bauvorhaben von einem formellen Genehmigungsverfahren freigestellt. Bei diesem Verfahren entfällt somit die Baugenehmigung, so dass der Bauherr Zeit und Geld spart (keine Genehmigungsgebühr). Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Das Bauvorhaben muss im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen und dessen Festsetzungen voll entsprechen (Einhaltung der Geschossflächenzahl, der Dachform, der Dachneigung, der Baugrenzen usw.). 2. Es darf sich nicht um einen Sonderbau handeln (z. B. Hochhäuser, Versammlungsstätten, größere Gaststätten usw.). 3. Die Erschließung des Baugrundstücks muss gesichert sein (Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Zufahrt). 4. Die Gemeinde darf nicht verlangen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung beantragen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so werden die Bauvorlagen (Antrag auf Genehmigungsfreistellung, Lagepläne, Bauzeichnungen, Baubeschreibung) nur bei der Gemeinde eingereicht. Die Gemeinde teilt demBauherrn mit, ob ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird oder nicht. Verzichtet die Gemeinde auf das Genehmigungsverfahren, so kann der Bauherr nach Empfang dieser Nachricht mit dem Bauen beginnen. Vorher muss er aber dem Landratsamt die Baubeginnsanzeige zusenden. Eine Schnurgerüstabnahme muss der Bauherr nicht durchführen lassen. Beantragt er sie dennoch (schriftlich), so führt sie das Landratsamt gegen eine Gebühr durch. Für die ordnungsgemäße Durchführung der Bauarbeiten sind die am Bau Beteiligten (Bauherr, Entwurfsverfasser und Unternehmer) allein verantwortlich. Hinsichtlich der Nachbarbeteiligung ist zu beachten, dass der Bauherr die Nachbarn über sein Bauvorhaben informieren muss, und zwar spätestens mit dem Einreichen der Unterlagen bei der Gemeinde. Die Form und den Umfang der Benachrichtigung hat der Gesetzgeber offengelassen. Es empfiehlt sich aber, den Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen zur Einsicht vorzulegen und sie auch unterschreiben zu lassen. Damit lassen sich die meisten Schwierigkeiten mit den Nachbarn von vornherein vermeiden. Wenn bei einem Vorhaben das Freistellungsverfahren nicht angewendet wird, gibt die Gemeinde alle Unterlagen an das Landratsamt zur Bearbeitung weiter. Ist das Bauvorhaben genehmigungsfähig, so erteilt das Landratsamt die Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. In diesem Verfahren werden nur noch geprüft: 1. die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit nach dem Bauplanungsrecht und evtl. örtlicher Bauvorschriften, 2. beantragte Abweichungen, 3. andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit die Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersetzt bzw. eine solche entfällt (z. B. eine wasser- oder naturschutzrechtliche Genehmigung).

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