Baubroschüre

Die Baugenehmigung 14 Teilbaugenehmigung Vor der Zustellung der Baugenehmigung darf nicht mit den Bauarbeiten begonnen werden, auch nicht mit dem Aushub der Baugrube. Liegt der Baugenehmigungsbehörde ein kompletter Bauantrag vor, der den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und ist ggf. die Standsicherheit nachgewiesen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilbaugenehmigung schriftlich beantragt werden. Damit können Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauteile oder -abschnitte schon vor der endgültigen Baugenehmigung schriftlich gestattet werden. Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach der Zustellung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist oder die Bauarbeiten vier Jahre unterbrochen worden sind. Auf schriftlichen Antrag kann die Geltungsdauer jeweils bis zu zwei Jahren verlängert werden. Die Verlängerung einer bereits erloschenen Genehmigung ist nicht möglich. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden. Baugenehmigungsgebühren Die Gebühren für die Baugenehmigung, die erforderlichen Prüfungen, Abnahmen usw. werden nach dem Kostengesetz i. V. m. mit dem Kostenverzeichnis festgesetzt. Für die Gebührenberechnung sind die Baukosten maßgebend. Diese sind nach den aktuellen regionalen Baukostenrichtwerten festzusetzen, unabhängig von den Angaben des Bauherrn. Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung oder Zurücknahme eines Bauantrages. Für die bauplanungsrechtliche Prüfung werden bei einem Vor- haben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes 1 ‰ der Bausumme angesetzt, in allen anderen Fällen 2 ‰. Für den bauordnungsrechtlichen Teil fallen je nach Umfang der erforderlichen bauaufsichtlichen Prüfung weitere Gebühren an, maximal nochmals 2 ‰. Soll in Einzelfällen von Vorschriften der Bauordnung oder Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, ist insoweit eine besondere Prüfung erforderlich. Hierfür sind zusätzliche Gebühren festzusetzen. Sachstandsauskünfte über Internet – Online Bürgerauskunft Bauherren und deren Entwurfverfasser (Architekten, Bauingenieure und sonstige Planvorlageberechtigte) haben die Möglichkeit im Internet und dem Modul „Bürgerauskunft“ die elektronische Bauakte des Bauamtes zu ihrem Antrag einzusehen und sich über den aktuellen Verfahrensstand ihrer Bauanträge und Anträge auf Vorbescheid zu informieren. Das genannte Modul kann über die Homepage des Landkreises Main-Spessart (http://www.mainspessart.de/) oder direkt mit http://bauamt.main-spessart.de/bi/ anmeldung.do?method=view aufgerufen werden. Mittels einer Zugangskennung (PIN-Nummer) und dem Aktenzeichen, das der Bauherr mit der schriftlichen Bestätigung über den Eingang seines Antrages erhält, können die eingereichten Anträge ausgewählt und der aktuelle Sachstand mit Angaben der zuständigen Sachbearbeiter, zu evtl. fehlenden Unterlagen und fachbehördlichen Stellungnahmen eingesehen werden. Die Zugangsberechtigten können sich rund um die Uhr, unabhängig von Öffnungs- und Sprechzeiten oder der telefonischen Erreichbarkeit des Bauamtes, über den aktuellen Verfahrensstand ihres Vorhabens informieren.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjE2NjE2