Baubroschüre

13 Landkreis Main-Spessart Die Baugenehmigung 6. Der Stellplatznachweis (zeichnerisch und rechnerisch). 7. Die Entwässerungspläne (nur erforderlich, wenn kein Anschluss an eine öffentliche Kläranlage möglich ist). 8. Die Baustatistik. Erforderlich bei allen Wohngebäuden, bei Nichtwohngebäuden ab einem Bauvolumen von 350 m3 bzw. Baukosten ab 18.000 €. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie z. B. Standsicherheitsnachweis, Nachweis des Brandschutzes, Freiflächengestaltungsplan, Geländeschnitte usw. Viele Probleme lassen sich durch die Wahl eines geeigneten Entwurfsverfassers vermeiden. Dieser sorgt nicht nur für vollständige Unterlagen, sondern führt auch rechtzeitig die notwendigen Gespräche mit der Gemeinde und dem Landratsamt (Bauamt) und ermöglicht damit eine frühzeitige Entscheidung über den Bauantrag. Der amtliche Lageplan mit Katasterauszug ist erhältlich beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Lohr a. Main, Erthalstraße 1, 97816 Lohr a. Main, oder ggf. bei der zuständigen Gemeindeverwaltung. Baugenehmigung Das Verfahren läuft so ab: Der Bauantrag wird bei der Baugenehmigungsbehörde mit einem Aktenzeichen versehen und auf Vollständigkeit geprüft. Dem Bauherrn wird eine Eingangsbestätigung mit einem individuellen Code zugesandt. Mit diesem Code kann er sich in sein Genehmigungsverfahren einloggen und den jeweiligen Bearbeitungsstand ersehen. Sollten zur Beurteilung des Vorhabens erforderliche Unterlagen fehlen, werden diese von ihm oder seinem bevollmächtigten Entwurfsverfasser angefordert. Sind bei der Prüfung keine Mängel aufgetaucht, werden ggf. erforderliche Stellungnahmen betroffener Fachstellen und -behörden eingeholt, z. B. vom Wasserwirtschaftsamt, der Unteren Naturschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege. Wenn sämtliche Stellungnahmen vorliegen, fasst das Bauordnungsamt diese mit der eigenen technischen und öffentlich-rechtlichen Prüfung zusammen und erteilt die Baugenehmigung. Die Baugenehmigung ersetzt nicht alle evtl. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. So ist z. B. neben der Baugenehmigung noch eine sanierungsrechtliche Genehmigung einzuholen oder eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Ähnliches gilt für die erforderliche Zustimmung der Direktion für ländliche Entwicklung für Vorhaben in Bereichen, in denen die Flurbereinigung angeordnet ist. Erst nach Vorliegen aller notwendigen Genehmigungen darf mit der Bauausführung begonnen werden. Ein Großteil der Bauvorhaben kann im sogenannten „vereinfachten Verfahren“ behandelt werden. Das bedeutet, dass die Baugenehmigungsbehörde nur noch die bauplanungsrechtlichen und örtlichen Bauvorschriften prüft. Dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Bauherr und Entwurfsverfasser tragen hierfür die Verantwortung. In Zweifelsfragen ist es daher ratsam sich an die Baugenehmigungsbehörde zu wenden.

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