Baubroschüre

17 Landkreis Main-Spessart Verfahrensfreie Bauvorhaben Stegweinberg 8 l 97828 Marktheidenfeld l Tel. 0 93 91/91 38 45 7 info@falkundbraunz.de l www.falkundbraunz.de FB BAU FALK & BRAUNZ HOCHBAU · AUSBAU · UMBAU ABBRUCH · PFLASTERARBEITEN Achtung: „genehmigungsfrei“ bedeutet nicht „rechtsfrei“ Wer eine bauliche Anlage errichten oder ändern möchte, die nach der bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist, ist selbst für die Einhaltung der geltenden Vorschriften verantwortlich. So muss beispielsweise die Einhaltung von Abstandsflächen gewährleistet sein. Bauwillige müssen sich außerdem an die Vorgaben eines Bebauungsplans oder an gemeindliche Vorschriften halten. Diese werden etwa in der Ortsgestaltungssatzung festgelegt. Außerdem muss eigenverantwortlich geprüft werden, ob für das eigentlich verfahrensfreie Bauvorhaben, dennoch eine andere Genehmigung nötig ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Bauvorhaben an Baudenkmäler grenzt. Hier wird unter Umständen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Eins ist sicher: Bestehende Anforderungen müssen unbedingt eingehalten werden. Andernfalls kann die Bauaufsichtsbehörde den Bau einstellen, die Nutzung untersagen oder sogar die Beseitigung des bereits bestehenden Baus anordnen. Was sind Nutzungsänderungen? Wer plant, sein genehmigungsfrei errichtetes Gebäude oder Teile davon anders als bisher zu nutzen, muss dafür eine Genehmigung einholen. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn im Haus eine Arztpraxis integriert werden soll. Hier berät die Bauaufsichtsbehörde. Beseitigung einer verfahrensfreien Bauanlage War die Errichtung der Bauanlage verfahrensfrei, kann diese auch ohne Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde abgerissen werden. Jedoch muss man sich vorher darüber erkundigen, ob andere Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Abbruch benötigt werden. Stellt sich heraus, dass der Abbruch des Gebäudes nicht verfahrensfrei ist, ist dieser bei der Gemeinde und der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Monat zuvor anzuzeigen. Dabei müssen die Abbrucharbeiten eine Woche vor Beginn der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Wer ein angebautes Gebäude beseitigen möchte, muss außerdem einen Tragwerksplaner einschalten. Dieser beurteilt die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes und überwacht die Beseitigung. Zu beachten ist zudem, dass es sich bei der Beseitigung eines Gebäudeteils in der Regel um eine Änderung des Gebäudes handelt und daher ein Bauantrag notwendig ist. Einen Überblick über verfahrensfreie Vorhaben finden Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr: https://www.innenministerium. bayern.de/buw/bauherreninfo/verfahrensfreiebauvorhaben/index.php

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