Baubroschüre

18 Das Baurecht Das Baurecht differenziert nach dem bundeseinheitlichen Bauplanungsrecht und dem landesspezifischen Bauordnungsrecht. Das Bauplanungsrecht, das im Baugesetzbuch (BauGB) und in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) geregelt ist, beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Das Bauordnungsrecht – in Bayern die Bayerische Bauordnung (BayBO) – klärt, wann und wie gebaut werden darf, konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. 7.1 Bauplanungsrecht Das Bauplanungsrecht kennt zwei Stufen: • den Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und • den verbindlichen Bebauungsplan. Für die Aufstellung und für die Verabschiedung der Flächennutzungs- und Bebauungspläne ist die Gemeinde zuständig. Sie hat dabei die übergeordneten Ziele der Raumordnung zu beachten. Abweichende Bauleitpläne sind diesen Zielen anzupassen. 7.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet für einen Zeitraum von ca. 10 bis 15 Jahre den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungsmöglichkeiten, wie z. B. für Wohnen, Arbeiten, Verkehr, Erholung, Landwirtschaft und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht keinerlei Anspruch auf die ausgewiesene Nutzung. Ein Baurecht begründender Bebauungsplan ist regelmäßig aus dem – für den Bürger noch unverbindlichen – Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Darstellungen im Flächennutzungsplan geben die Richtung für die künftige bauliche Entwicklung vor. 7.3 Bebauungsplan Der Bebauungsplan schafft als gemeindliche Satzung konkretes Baurecht für ein bestimmtes Gebiet. Wenn er mindestens die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen regelt, spricht man von einem qualifizierten Bebauungsplan. Nahezu alle Bebauungspläne enthalten weitere Vorgaben, beispielsweise zur Gestaltung der Baukörper, zur Dachform, zur Dachneigung usw. bis hin zur Gestaltung der Einfriedungen und der Freiflächen auf dem Baugrundstück. 7.4 Bauordnungsrecht Dieses länderspezifische Recht, in Bayern die Bayerische Bauordnung vom 14.08.2007 – kurz BayBO – und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen, regelt die Ausführung des Bauvorhabens. Es gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke. Es enthält grundsätzliche Anforderungen baukonstruktiver, baugestalterischer Art an Bauwerken und Baustoffen. Außerdem regelt die BayBO, ob eine Genehmigung erforderlich ist und ggf. welches Verfahren der Bauantrag zu durchlaufen hat. Die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden sind ebenfalls in der BayBO definiert. Verstöße gegen das Baurecht Diese liegen z. B. vor, wenn ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend vom genehmigten Plan bauliche Anlagen errichtet, verändert oder benutzt werden. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldstrafe bis zu einer halben Million Euro geahndet werden. Mit Zahlung dieser Geldbuße wird der Bauherr jedoch nicht von den sonstigen Folgen seines Vergehens freigestellt. Kann aus bautechnischen oder baurechtlichen Gründen der Verstoß nicht durch eine nachträgliche Genehmigung geheilt werden, muss unter Umständen die Beseitigung der nicht genehmigten Bauteile oder der vollständige Abbruch angeordnet werden. 7.5 Baugestaltung 7.5.1 Landschaftsgerechtes Bauen Einstmals hatte jede Landschaft ihren eigenen unverwechselbaren Baustil. Er entwickelte seine Formensprache im Wechselspiel mit der Umgebung. Er war geprägt von den jeweiligen klimatischen Bedingungen sowie von Baumaterialien, die man vor Ort fand. So

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