Baubroschüre

24 Das Baurecht Altorte wird neu entdeckt. Immer mehr wird der Ortskern/die Innenstadt zum Mittelpunkt des kulturellen, gesellschaftlichen Lebens und trägt damit zur Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt/Gemeinde bei. In Zeiten abnehmender Bevölkerungszahlen gewinnt der Erhalt eines lebendigen Ortskerns zunehmend an Bedeutung. 7.9 Sanierungsrecht Die Gemeinden können ein Gebiet, in dem städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Satzung als Sanierungsgebiet festlegen. Solche Sanierungssatzungen bestehen zurzeit in den Städten Arnstein, Karlstadt, Lohr a.M., Marktheidenfeld und Rieneck sowie in den Märkten Kreuzwertheim, Triefenstein und Zellingen. Die Errichtung, Änderung oder der Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Veräußerung, Teilung und Belastung von Grundstücken und Ähnliches im Geltungsbereich einer solchen Satzung bedarf der schriftlichen Genehmigung. Zuständig hierfür ist entweder die Gemeinde oder, wenn es sich um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme handelt, das Landratsamt. Die sanierungsrechtliche Genehmigung ist unabhängig von der Baugenehmigung und daher vom Antragsteller mit den für die sanierungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen gesondert zu beantragen. In aller Regel sind dies bei den baugenehmigungspflichtigen Vorhaben die gleichen Unterlagen, die auch dem Bauantrag zugrunde liegen. Der rechtlich eigenständige Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung ist daher mit drei weiteren Ausfertigungen der Baueingabepläne einschließlich Baubeschreibung dem Landratsamt über die zuständige Gemeinde vorzulegen. Ein entsprechendes Antragsformular steht Ihnen auf der Internetseite des Landkreises Main-Spessart (www.main-spessart.de) unter der Bezeichnung „Sanierungsrechtliche Genehmigung – Antrag“ zur Verfügung. Zu beachten ist, dass auch bei Vorliegen der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten erst dann begonnen darf, wenn auch die evtl. erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung erteilt wurde. öffentlichen Aufgabenträgern erörtert wird. Während der „Vorbereitenden Untersuchungen“ können einzelne Maßnahmen – z. B. die Umgestaltung eines Platzes – schon im Vorgriff auf die förmliche Festlegung begonnen werden. Bund und Land stellen den Gemeinden sogenannte „Städtebauförderungsmittel“ zur Verfügung, um Vorhaben zu fördern, die notwendig sind, die städtebauliche Verbesserung in dem Sanierungsgebiet zu erreichen. Der private Bauherr muss sich an die Gemeinde wenden, um an Förderungsmittel zu gelangen. Ergebnisse Nach zum Teil langjähriger erfolgreicher Sanierungstätigkeit geht es in vielen Städten und Gemeinden heute darum den erreich- ten Standard zu halten, zu verfeinern und mit Einrichtungen zu ergänzen. Der Wert des kulturellen Lebens unserer Altstädte/

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