Baubroschüre

32 Der Denkmalschutz Bauliche Veränderungen an Baudenkmälern greifen fast zwangsläufig in die Substanz ein, vor allem dann, wenn das Gebäude mit zeitgemäßem Komfort ausgestattet werden soll. Einschneidende Umbaumaßnahmen erfordern viel Fingerspitzengefühl und Erfahrung. Hier müssen schon im Planungsstadium Architekt und Denkmalschützer zu Rate gezogen werden. Soweit die Baumaßnahme nicht bereits der Baugenehmigungspflicht unterliegt, bedürfen Änderungen an einem Baudenkmal einer gesonderten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, die beim Landratsamt als untere Denkmalschutzbehörde über die zuständige Gemeinde zu beantragen ist. Dies gilt auch für Gebäude oder bauliche Anlagen, die Bestandteil eines denkmalgeschützten Ensembles sind sowie für Gebäude und baulichen Anlagen, die sich in der Nähe eines Baudenkmals befinden. Der Antrag auf Erlaubnis kann formlos in dreifacher Ausfertigung gestellt werden und ist mit den für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zu versehen (Lageplan, Bauzeichnungen, Beschreibung der Maßnahme, ggf. Fotos usw.). Antragsformulare können auch von der Internetseite des Landkreises Main-Spessart heruntergeladen werden (www.main-spessart. de). Für Denkmaleigentümer stellt sich die Frage, wie sie die Mittel für die Sanierung ihres Objektes aufbringen. Hier helfen Zuschüsse aus Mitteln der Bundesländer, wie auch der Landkreise und Gemeinden. Man muss sich nur rechtzeitig vor Beginn einer Baumaßnahme und nach Absprache mit dem zuständigen Denkmalpfleger an die entsprechenden Behörden wenden. Keinesfalls darf mit den Bauarbeiten und der Auftragserteilung vor der schriftlichen Zuschusszusage begonnen werden, da andernfalls jeglicher Anspruch verwirkt ist. Neben Zuschüssen des Bundes, des Bundeslandes, des Landkreises oder der Gemeinde können auch steuerliche Vergünstigungen durch erhöhte Absetzungen von Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen bei Baudenkmälern in Anspruch genommen werden.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjE2NjE2