Baubroschüre

11 Landkreis Main-Spessart • freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, • eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 qm, • land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, • Kleingaragen im Sinne der Garagen- und Stellplatzverordnung, • einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden. Es ist dringend zu empfehlen, sich die Bauvorlageberechtigung des in Aussicht genommenen Entwurfsverfassers vor Auftragserteilung nachweisen zu lassen. Die Nachbarbeteiligung Den Eigentümern der benachbarten Grundstücke sind vom Bauherrn oder seinem Beauftragten der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen. Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Nachbarn und informieren Sie ihn über Ihr Vorhaben. Bauvorschriften dienen auch demSchutz des Nachbarn, wenngleich sie im vereinfachten Genehmigungsverfahren von der Baubehörde nicht umfassend zu prüfen sind. Macht der Nachbar eine Rechtsverletzung geltend, droht ein einstweiliger Baustopp. Hat er aber auf Ihren Plänen unterschrieben, gilt dies als Zustimmung. Er kann sich nicht mehr rechtswirksam auf eine Verletzung seiner Rechte berufen. Für Sie als Bauherr bedeutet dies Rechtssicherheit. Genehmigungspflicht Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Errichtung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Bauarbeiten werden bis zu einer evtl. nachträglichen Genehmigung eingestellt. Hinzu kommt das Risiko, dass ein nicht genehmigungsfähiges, jedoch begonnenes Bauvorhaben wieder beseitigt werden muss. Durch eine Bauvoranfrage an das Bauordnungsamt können bestehende Zweifel über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens beseitigt werden. Planentwurfsverfasser Zur Erstellung von Bauunterlagen (Bauplänen) und Unterzeichnung als Entwurfsverfasser müssen Architekten und Ingenieure herangezogen werden, die aufgrund des Architekten- bzw. Ingenieurgesetzes berechtigt sind. Bauvorlageberechtigt sind weiterhin die Angehörigen der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für Die Baugenehmigung Neue Bahnhofstraße 12 • 97753 Karlstadt Telefon (09353) 90 93 21 • Fax (09353) 507 20 05 email: info@architekturbuero-vogtmann.de web: www.architekturbuero-vogtmann.de ARCHITEKTURBÜRO VOGTMANN Architekturbüro Sandeck & Vogtmann Neue Bahnhofstr. 12, 97753 Karlstadt Tel.: 09353/909321 Fax: 09353/909325 1,995 1,02 1,02 985 1,00 1,00 51 51 Architekturbüro Sandeck & Vogtmann NeueBahnhofstr. 12, 97753Karlstadt Tel.: 09353/909321 Fax: 09353/909325

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