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Das Sozialwesen

Das Sozialwesen

Amt für soziale Angelegenheiten

Die Aufgabenschwerpunkte liegen in folgenden

Bereichen:

— Sozialhilfe

— Wohngeld

— Asylbewerberleistungsgesetz

— Schuldner- und Insolvenzberatung

— Erwachsenenbetreuung

— Bildungs- und Teilhabepaket

— Heimaufsicht

Dazu kommen noch einige andere Aufgabenfel-

der wie die Bearbeitung von Anträgen nach dem

Unterhaltssicherungsgesetz (für Wehrübende), die

Umsetzung des im Sommer 2011 beschlossenen

Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts, die Freiwilli-

genagentur EMiL, die Ehrenamtskarte, aber auch

die allgemeine Beratung im Sozialleistungsbereich

und die Wahrnehmung der Aufgaben eines staat-

lichen Versicherungsamtes.

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe umfasst die Hilfe zum Lebens-

unterhalt, die Grundsicherung im Alter und bei

Erwerbsminderung, Hilfen zur Gesundheit, Ein-

gliederungshilfe für behinderte oder von Behin-

derung bedrohte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe

zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-

keiten und Hilfen in anderen Lebenslagen wie z. B.

die Altenhilfe oder die Übernahme von Bestat-

tungskosten. Bei finanzieller, d. h. über die reine

Beratungstätigkeit hinausgehender Hilfe setzt sie

Bedürftigkeit voraus und ist dann abhängig von

den persönlichen Einkommens- und Vermögensver-

hältnissen. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich

im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Der

Aufgabenvollzug verteilt sich auf den Landkreis als

örtlichen und den Bezirk als überörtlichen Sozial-

hilfeträger. Dabei fallen alle Hilfen in Einrichtun-

gen sowie die gesamte Eingliederungshilfe in den

Zuständigkeitsbereich des Bezirkes Unterfranken.

Alle sonstigen Hilfen außerhalb von Einrichtungen

werden vom Landkreis Main-Spessart betreut.

Wohngeld

Das Wohngeld, bei Wohneigentümern der Lasten-

zuschuss, ist eine zweckgebundene Leistung. Sie

dient dazu, den eigenen Aufwand für die Unter-

kunftskosten zu verringern. Die Höhe des Zuschus-

ses wird im Wesentlichen bestimmt durch folgende

Faktoren: die Anzahl der zum Haushalt rechnenden

Personen, deren Einkommen, die tatsächlichen

Mietkosten (ohne Heizung) und die Einordnung

des Wohnortes in eine der sechs Mietstufen. Im

Landkreis sind mit Ausnahme von Gemünden und

Marktheidenfeld alle Gemeinden in der Stufe 1 und

damit in die niedrigste Kategorie eingeordnet.

Wer ALG II oder Sozialhilfe für den laufenden

Lebensunterhalt bezieht, hat keinen Anspruch

auf Wohngeld, da der gesamte Unterkunftsbedarf

bereits über ALG II oder die Sozialhilfe abgedeckt

wird. Wohngeld wird nur auf Antrag und frühestens

ab dem Monatsersten der Antragstellung gewährt.

Asylbewerberleistungsgesetz

Unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen alle

Hilfen, die für Asylsuchende anfallen. Dies bein-

haltet die Sicherstellung des Lebensunterhaltes

und der Krankenversorgung für alle dem Landkreis

zugewiesenen Leistungsberechtigten nach dem

Asylbewerberleistungsgesetz. Es ist aber auch die

Unterbringung der Asylsuchenden zu organisieren

(Anmietung, Einrichtung und Betreuung geeigneter

Wohnmöglichkeiten), soweit sie nicht in einer staat-

lichen Gemeinschaftsunterkunft wohnen können.

Schuldner- und Insolvenzberatung

Schulden haben ist nicht nur normal, sondern –

zumindest volkswirtschaftlich betrachtet – auch

wünschenswert. Bedenklich wird es erst dann,

wenn Verschuldung in Überschuldung umschlägt.

Wenn das erwirtschaftete Einkommen – aus

welchen Gründen auch immer – nicht mehr zur

Deckung der laufenden Verbindlichkeiten und des

Lebensunterhaltes ausreicht, setzt die kostenfreie

Schuldner- und Insolvenzberatung des Landkrei-

ses an und ein. Vordringlichstes Ziel ist es dabei

zunächst, die elementaren Lebensbedürfnisse der

ratsuchenden Menschen und ihrer Angehörigen

(Wohnraum, Strom und Lebensmittel) durch Aus-

schöpfung aller Möglichkeiten zeitnah abzusichern.

Mittelfristig wird dann auch eine psychosoziale

Stabilisierung, die Aktivierung des Selbsthilfe-

potenzials und langfristig die möglichst vollstän-

dige Schuldenregulierung angestrebt.

Zu erreichen ist diese Schuldenregulierung über

ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren, allerdings

nicht in allen, sondern nur in dafür geeigneten

Fällen. Nach Eröffnung durch das Insolvenzge-

richt und Ablauf einer sechsjährigen Treuhandzeit

(„Wohlverhaltensperiode“ oder auch „Wohlverhal-

tensphase“) ist eine Zahlungsentpflichtung durch

Gerichtsbeschluss (Restschuldbefreiung) möglich,

wenn der Schuldner seine Verpflichtungen im

Rahmen des gerichtlichen Schuldenbereinigungs-

planverfahrens erfüllt hat. Die Schuldner- und

Insolvenzberatungsstelle des Landkreises vertritt

dabei den Schuldner und betreut und berät ihn im

gesamten Verbraucherinsolvenzverfahren bis hin

zur Restschuldbefreiung.

Erwachsenenbetreuung

Eine Erwachsenen-Betreuung kommt in Betracht,

wenn jemand seine alltäglichen Angelegenheiten

wegen einer psychischen Erkrankung oder körperli-

chen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht